Habe ich ein Recht auf Freistellung für meine ehrenamtliche Tätigkeit? Oder anders ausgedrückt: Inwieweit haben ehrenamtlich Tätige, die im Alltag einem normalen abhängigen Arbeitsverhältnis nachgehen, einen Anspruch gegenüber Arbeitgebenden auf Freistellung zur Ausübung des Ehrenamtes, also auf Sonderurlaub?
Einen generellen Anspruch von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um das Ehrenamt ausüben zu können, gibt es nicht. In bestimmten Sonderfällen gibt es jedoch einen Freistellungsanspruch. Regelungen dazu finden sich in ganz unterschiedlichen rechtsverbindlichen Texten: Beamtenrecht, Tarifverträge, Landesrecht, Bundesrecht, Kirchenrecht…
Generell lässt sich sagen, dass ein Freistellungsanspruch für öffentliche Ehrenämter, die sehr wichtige gesellschaftliche Funktionen erfüllen bestehen kann. Dazu gehören zum Beispiel Ehrenämter zur Gefahrenabwehr (Feuerwehr, THW, Rotes Kreuz), die Jugendarbeit, Ehrenämter in Schulen, Prüfer_innen und Mandatsträger_innen.
Über die Regelungen in der Nordkirche informiert das Praxisheft Ehrenamt auf Seite 45.
Für wen eine Sonderregelung in Frage kommt, muss im Einzelfall geklärt werden. Die hier gemachten Aussagen dienen einer ersten Orientierung.
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